Satzung des
Heimatverein
Glane e.V.
§ 1 - Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Glane
e.V.".
Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Osnabrück unter der Nr. VR 110091 eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Iburg - Ortsteil
Glane -.
3.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 - Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege,
der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums
einschließlich Sprache und Liedgut, des Landschafts-, Natur- und
Umweltschutzes.
Dabei erstrebt der Verein,
Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und
Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden
Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann,
heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung
eines Heimatmuseums und Heimatarchives sowie durch Zusammenkünfte, in denen
Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, sowie durch das Anlegen und die
Pflege von Gartenanlagen sowie deren Nutzung im Sinne von Natur- und
Umweltschutz, durch Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der
Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, durch
Zusammenarbeit mit dem Heimatbund Osnabrücker Land e.V., dem der Verein
angeschlossen ist, sowie durch eine enge Kooperation mit der gemeinnützigen
Averbeck-Stiftung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
§ 3 - Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
abschließend der Vorstand.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem
Verein,
d. bei juristischen Personen
durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.
Gegen den Ausschluss kann das
ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem/der Schatzmeister/in
d. dem/der Schriftführer/in
e. dem/der Presse- und
Medienwart/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1.
Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die
Schatzmeister/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
Der Vorstand kann weitere
Vereinsmitglieder zu Zwecken der Beratung und Unterstützung seiner anfallenden
Aufgaben berufen.
§ 8 - Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus der Reihe der
Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied aus für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 9 - Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden mündlich, schriftlich oder fernmündlich
einberufen werden.
Grundsätzlich ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, im Übrigen können alle Vorstandsmitglieder
einvernehmlich auf Form und Frist der Einberufung verzichten.
Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1.
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende,
bei dessen/deren Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann
auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 - Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes,
b. Entgegennahme des
Kassenberichtes,
c. Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Wahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
f.
Festsetzung der Beiträge und Beratung und
Beschlussfassung über Anträge,
g. Entscheidung über den
Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h. Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung
durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§ 11 - Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die schriftliche Benachrichtigung kann auch durch Einberufung per E-Mail
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 - Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende
Vorsitzende oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist
dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen
Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 - Nachträgliche Anträge
zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis
spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die
Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 - Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,
11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 - Auflösung des Vereins
und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige
"Averbeck-Stiftung" mit dem Sitz in Bad Iburg - Ortsteil Glane -, die
es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden
hat.
Die vorstehende Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2019 verabschiedet.